Der Vorstand
Der Verein
Entstehung des JGV Gelderland 1978
Der Niederrhein war für seine Vielzahl und seinen Artenreichtum an Niederwild bekannt. Der Gründungsanlass entstand aus dem Bewusstsein, dass die Jagdausübung ohne brauchbare Jagdhunde nicht möglich ist und dass gemessen am Wildreichtum die Anzahl brauchbarer Jagdhunde zu gering war.
Auf Initiative von Herrn Dr. Maaßen aus Issum, der „Deutsch – Drahthaar“ züchtete, wurde am 12. Oktober 1978 im Rahmen einer Versammlung der JGV Gelderland gegründet.
Gründungsmitglieder waren:
Herr Heinrich Aengenheyster
Herr Herrmann Berkels
Herr Bernd Düngeloef
Herr Heinrich Gellen
Herr Josef Geurtz
Herr Kurz Helfrich
Herr Hans Hackstein
Herr Dr. Wilhelm Maaßen
Herr Willi Mansfeld
Herr Hubert Zigenhorn
Der Gründungsvorstand bestand aus Herrn Dr. Maaßen als 1. Vorsitzenden, Herrn Heinrich Gellen als 2. Vorsitzenden, Kurz Helfrich als Geschäftsführer und Heinrich Aengenheyster als Kassierer.
Von Beginn an besteht ein guter Kontakt zu den benachbarten Vereinen in Krefeld und Moers. Mit dem JGV Moers besteht noch heute eine Arbeitsgemeinschaft bei der Ausrichtung von Prüfungen, Richterschulungen und vielen weiteren Dingen, die dem Jagdgebrauchshund dienen.
Seit 1990 werden ununterbrochen jeweils am 1.Mai Verbandsjugendsuchen ausgerichtet. Ebenso regelmäßig werden Herbstzuchtprüfungen und Brauchbarkeitsprüfungen im Auftrag der KJS-Kleve abgehalten. In der Ausrichtung der Verbandsgebrauchsprüfung wechseln wir uns vereinbarungsgemäß mit den Mitgliedern unserer Arbeitsgemeinschaft ab.
Im Sommer 2008 konnte der JGV-Gelderland mit mittlerweile über 100 Mitgliedern und unter starker Teilnahme des JGHV e.V. und des Landesjagdverbandes sein 20-jähriges Bestehen feiern.
Durch die Mitglieder und deren persönlichen Einsatz ist es gelungen, den JGV Gelderland stetig zu vergrößern, Einfluss auf die Jagd und Jagdhundeausbildung zu nehmen und den JGV Gelderland so zu positionieren, dass er in der Region Niederrhein einen vorzüglichen Ruf genießt.
10 Bitten eines Hundes an den Menschen
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Mein Leben dauert zehn oder zwölf Jahre. Jede Trennung von dir wird für mich Leiden bedeuten. Bedenke es, eh‘ du mich anschaffst!
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Gib mir Zeit, zu verstehen, was du von mir verlangst!
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Pflanze Vertrauen in mich – ich lebe davon!
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Zürne mir nie lange und sperre mich zur Strafe nicht ein. Du hast deine Arbeit, dein Vergnügen, deine Freunde – ich aber habe nur dich!
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Sprich manchmal mit mir! Wenn ich auch deine Worte nicht ganz verstehe, so doch die Stimme, die sich an mich wendet!
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Wisse: Wie immer an mir gehandelt wird – ich vergesse es nie!
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Bedenke, eh‘ du mich schlägst, dass meine Kiefer mit Leichtigkeit die Knöchelchen deiner Hand zu zerquetschen vermögen – dass ich aber keinen Gebrauch von ihnen mache.
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Ehe du mich bei der Arbeit mutwillig schiltst, bockig oder faul, bedenke, vielleicht plagt mich ungeeignetes Futter, vielleicht war ich zu lange der Sonne ausgesetzt oder aber ich habe ein verbrauchtes Herz!
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Kümmere dich um mich, wenn ich alt werde – auch du wirst einmal alt sein!
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Geh‘ jeden schweren Gang mit mir! Auch den letzten! Sag nie: “Ich kann so etwas nicht sehen“ oder „Es soll in meiner Abwesenheit geschehen!“. Alles ist leichter für mich mit dir!
Satzung des Jagdgebrauchshundevereins Gelderland e. V.
Stand 2022
§1
Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein Gelderland e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nummer VR 30545 Kleve eingetragen und wird im Folgenden "Verein" genannt. Der Sitz des Vereins ist "47608 Geldern". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck des Vereins ist nach §52 Absatz 2 Satz 14 der Abgabenordnung eine waidgerechte Jagdausübung durch Lehrgänge, Prüfungen und Zuchtberatungen vom Gesetzgeber geforderte brauchbare Jagdhunde auszubilden. Es geht hierbei nicht um Rassen, sondern um rassereine leistungserprobte, brauchbare Jagdhunde. Außerdem besteht die Aufgabe des Vereins darin, interessierte, insbesondere auch jungen Jägern, bei der Anschaffung und Abrichtung von Jagdhunden zu helfen, um damit der waidgerechten Jagd, der Förderung des Tierschutzes und somit dem Erhalt der heimischen Tierwelt zu dienen. Ver Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Einrichtungen
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch Zusammenkünfte, bei denen die Mitglieder in zwangloser Weise verkehren und ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Jagdkynologie und des Tierschutzes austauschen können, ergänzt durch wissenschaftliche veterinärmedizinische und lehrende Vorträge erfahrener Züchter und Hundeführer.
§4
Mitgliedschaft
Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen vom JGHV anerkannt.
In den Verein kann jeder, der am Jagdgebrauchshundewesen interessiert ist, aufgenommen werden. Wird Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Annahme oder Ablehnung. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe bekanntzugeben. Er kann sie jedoch der Mitgliederversammlung darlegen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Bei einer Aufnahme, ganz gleich welchen Datums, muss jedoch der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Des Weiteren können Personen, die die Zwecke des Vereins in ganz besonderem Maße gefördert haben, auf Empfehlung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5
Beiträge
Die Beitragshöhe für das laufende Geschäftsjahr wird bereits auf der letzten Mitgliederversammlung im abgelaufenen Jahr beschlossen. Deshalb sind die Beiträge in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen, bzw. werden bei vorliegender Lastschriftermäßigung vom Konto des einzelnen Mitgliedes abgebucht.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch Tod
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durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Kassenwart schriftlich bis zum 1. Oktober des Geschäftsjahres anzuzeigen. Für das laufende Jahr ist der volle Beitrag zu zahlen
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durch Ausschluss. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es
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Sich grober Verletzung der Satzungen schuldig macht oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt.
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Sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht.
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Vorstandsmitglieder des Vereins oder des Jagdgebrauchshundeverbandes gröblich beleidigt.
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Verbandsrichter in ungebührender Weise kritisiert.
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Sich weigert, den Vereinsbeitrag oder andere nach Vereinsbestimmungen fällige Beiträge (Nenngelder) zu zahlen.
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Wer bis zum 1. Juli seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr trotz Mahnung nicht entrichtet hat, wird sofort als Mitglied ausgeschlossen. Wird dem Führer eines Hundes die Zulassung zur Prüfung verwehrt, so ist ihm sofort Mitteilung unter Nennung der Gründe zu machen.
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§7
Prüfungen
Der Verein hält jedes Jahr wenigstens eine Verbandsjugendprüfung (VJP), eine Herbstzuchtprüfung (HZP) und alle drei Jahre eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) ab. Weitere Prüfungen werden auf Antrag nach Vorstandbeschluss ausgerichtet. Prüfungen der Jagdgebrauchshund werden nach den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) und des Landesjagdverbandes NRW (LJV NRW) durchgeführt.
§8
Ansprüche an den Verein
Ausgeschlossene sowie freiwillig ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereins- und Verbandsvermögen.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. Der geschäftsführende Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung.
§10
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer/in
Schatzmeister/in
Obmann/-frau für das Prüfungswesen
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, veranstaltet und leitet die Verbandsprüfungen, bestellt die Verbandsrichter und setzt die Bedingungen und Preise für die Verbandsprüfungen fest. Der Vorstand beschließt über die laufenden Ausgaben selbständig und entscheidet in allen Fällen, die nicht nach der Satzung der Beschlussfassung der Hauptversammlung bedürfen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Barauslagen und Spesen werden erstattet. Schreibkräfte dürfen eingesetzt werden. Der Vorstand ist für seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand soll untereinander in guter Zusammenarbeit und gegenseitiger Information fungieren. Der/die 1. Vorsitzender lädt zu Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, setzt Tagesordnungen fest, ernennt den Protokollführer und leitet die Sitzungen. Er/sie vertritt den Verein nach außen der lässt sich durch einen Stellvertreter vertreten. Scheidet der/die 1. Vorsitzende vor Ende seiner/ihrer Amtszeit aus, führt der/die 2. Vorsitzende den Verein bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Diese muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Der geschäftsführenden Vorstand ist im Sinne des für alle Geschäfte, die in der Regel anfallen, vertretungsberechtigt.
§11
Der erweiterte Vorstand
Er besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes aus den Hegeringleitern der Hegeringe Geldern-Issum und Straelen-Süd, sowie bei Bedarf aus einigen, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm aufgetragenen Aufgaben und übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
§12
Neuwahl des Vorstandes
Die Neugewählten übernehmen ihre Vereinsgeschäfte erst am Ende der Mitgliederversammlung, in der ihre Wahl stattfand. Bis dahin liegen die Geschäfte in den Händen des alten Vorstandes.
§13
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus und ist für dieses Amt bisher kein Stellvertreter vorhanden, so ernennt der/die 1. Vorsitzende für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder, damit die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß weitergeführt werden können. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann eine Neuwahl vorzunehmen.
§14
Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat bis zum 1. April eines Geschäftsjahres stattzufinden.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
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Die Festsetzung bzw. Änderung der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Die Neuwahl des Vorstandes.
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Die Wahl der Kassenprüfer.
§15
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Außer für notwendige Ausgaben ist das Vereinsvermögen auf einem Konto bei einem Kreditinstitut zu deponieren. Die Kontovollmacht hat der gesamte Vorstand.
§16
Jagdgebrauchshundeverband
Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).
§17
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist weniger als die Hälfte zugegen, so wird frühestens nach zwei Wochen eine neue Versammlung schriftlich einberufen..., die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig Beschluss fasst. Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§18
Satzungsannahme
Die Satzung bzw. deren Änderung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 28.10.2022 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung angenommen.
Geldern, 28.10.2022
Der Vorstand